Satzung des BCV

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein nennt sich Brotdorfer Carneval Verein e. V. – BCV „Die Quakenbacher“.

1.2 Der Sitz des Vereins ist der Stadtteil Brotdorf in der Kreisstadt Merzig.

1.3 Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des karnevalistischen und dörflichen Brauchtums durch kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen aller Art, der Unterhalt von Tanz- und Theatergruppen sowie die Kontaktpflege zu anderen Karnevalsvereinen und den übrigen insbesondere kulturellen Vereinen.

1.4 Die Durchführung dieser Aufgaben dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.5 Das Zeichen des Vereins ist der stilisierte, sitzend lachende Frosch. Der Ruf heißt „Allez Quaak“.

1.6 Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Der Verein gliedert sich in aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 3 Aktive und fördernde Mitglieder

3.1 Jeder, der sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet, kann aktives Mitglied werden.

3.2 Einzelpersonen, Firmen und Organisationen, die durch Zahlung eines Beitrags die Bestrebungen des Vereins finanziell unterstützen, sind fördernde Mitglieder.

§ 4 Ehrenmitglieder

4.1 Vereinsmitgliedern und anderen Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.2 Die Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen des Vereins einzuladen und haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Der Beitritt zum Verein ist gegenüber dem Präsidenten schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft wird mit Beschluss des Vorstands wirksam.

5.2 Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab und erhebt der Bewerber gegen die Ablehnung Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

5.3 Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied eine Satzung.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten; er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

6.3 Der Ausschluss kann erfolgen bei unehrenhaftem Verhalten, bei grober Verletzung der dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten oder bei Rückstand länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

6.4 Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

7.1 Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskunft über den Verein betreffende Angelegenheiten zu verlangen sowie Wünsche und Anregungen vorzubringen. In der Mitgliederversammlung haben die aktiven Mitglieder volles Stimmrecht.

7.2 Den fördernden Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben die fördernden Mitglieder nur beratende Stimme.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

8.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge pünktlich zu entrichten, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu schädigen.

8.2 Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus gehalten, bei Bedarf, z. B. bei Veranstaltungen, Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen; eine Vergütung hierfür wird grundsätzlich nicht gewährt.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

9.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

9.2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird per Bank im Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben und ist am 01.07. fällig.

§ 10 Organe des Vereins

10.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern; sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

11.2 Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen; die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.

11.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor Termin; maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

11.4 Im Übrigen kann die Einladung durch Veröffentlichung im regelmäßig erscheinenden amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Merzig (Neues aus Merzig) erfolgen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

12.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Wahl und Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, Änderung der Satzung, Entscheidung über Ausschluss aus dem Verein und Auflösung des Vereins.

§ 13 Vorstand

13.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Organisationsleiter, dem Requisitenmeister, dem Bühnenmeister, dem Internetbeauftragen und Kraft Amtes dem Leiter der Theatergruppe und den Trainern der Garden. Im Bedarfsfall können Vorstandsaufgaben in Personalunion wahrgenommen werden.

13.2 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wird in einer Mitgliederversammlung ein Antrag auf Neuwahl des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden.

13.3 Soweit der Sprecher des Präsidiums/Elferrats (§ 26) nicht Mitglied des Vorstands ist, hat er im Vorstand beratende Stimme.

13.4 Der Vorstand kann bei Bedarf aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

13.5 Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

14.1 Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen, Berufung der Mitglieder des Präsidiums bzw. Elferrates, Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 15 Der Präsident

15.1 Der Präsident vertritt den Verein. Er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt dort den Vorsitz. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten vertreten; Hinweis auf § 25 der Satzung.

15.2 Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen.

15.3 Der Präsident kann seine Aufgaben im Einzelfall auf die Vizepräsidenten übertragen.

§ 16 Der Schriftführer

16.1 Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten im Verein zu erledigen und deren sämtliche Schriftstücke zu verwahren und ist zuständig für die Pressearbeit.

16.2 Er verfasst über jede Sitzung und Versammlung ein kurzes Protokoll, welches vom Präsidenten gegenzuzeichnen und in der nächsten Sitzung vorzutragen ist.

16.3 Er führt die Chronik und das Archiv des Vereins. In der Vereinschronik ist über alle eigenen Veranstaltungen sowie über alle Mitwirkungen bei fremden Veranstaltungen zu berichten.

§ 17 Der Schatzmeister

17.1 Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister bei seinen anfallenden Arbeiten und vertritt ihn.

17.2 Auf Wunsch der Organe des Vereins hat er zu jeder Zeit einen kurzen Kassenbericht zu erstatten.

17.3 Er ist für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.

§ 18 Der Organisationsleiter

18.1 Der Organisationsleiter organisiert alle Veranstaltungen und ist für deren Ablauf verantwortlich.

§ 19 Der Requisitenmeister

19.1 Der Requisitenmeister hat alle Requisiten, Garderobestücke, Bücher, Musikalien usw., die Eigentum des Vereins sind, zu verwalten und zu pflegen.

19.2 Über das Eigentum des Vereins führt er ein übersichtliches Inventar und weist darin den Verbleib der einzelnen Gegenstände nach.

§ 20 Der Bühnenmeister

20.1 Der Bühnenmeister ist für den Entwurf und die Herstellung der Dekoration zu allen Veranstaltungen verantwortlich.

20.2 Für den Auf- und Abbau kann er die aktiven Mitglieder heranziehen.

§ 21 Der Internetbeauftrage

21.1 Der Internetbeauftragte ist verantwortlich für den Inhalt, die Weiterentwicklung und die Pflege der Internetseiten des Vereins.

21.2 In Absprache mit dem Vorstand genehmigt er im Einzelfall Art und Inhalt geplanter anderer Veröffentlichungen im Internet und veranlasst erforderlichenfalls die Löschung ungenehmigter Inhalte.

§ 22 Der Beisitzer

22.1 Der Beisitzer unterstützt den Vorstand.

§ 23 Wahlen

23.1 Der Vorstand wird grundsätzlich durch offene Abstimmung gewählt; geheime Wahlen sind jedoch durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder wenn für ein Vorstandsamt mehrere Bewerber vorgeschlagen sind.

23.2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

§ 24 Beschlüsse

24.1 Beschlüsse werden grundsätzlich durch offene Abstimmung gefasst; geheime Abstimmungen sind jedoch durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

24.2 Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

24.3 Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 25 Verpflichtungserklärungen

25.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und die beiden Vizepräsidenten; je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

25.2 Die Verpflichtungserklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform.

§ 26 Präsidium / Elferrat

26.1 Der Vorstand kann für die lfd. Session ein Präsidium und/oder einen Elferrat berufen.

§ 27 Geschäftsjahr

27.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 28 Auflösung des Vereins

28.1 Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben aktive Mitglieder zählt.

28.2 Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden und bedarf einer Zustimmung von mindestens fünfzig von Hundert der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

28.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisstadt Merzig, die es nach Möglichkeit für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Brotdorf verwenden soll.

§ 29 Gültigkeit der Satzung

29.1 Die in der Gründungsversammlung vom 28.12.1976 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 25.07.2003 und 28.10.2011 geändert und in der Mitgliederversammlung vom 24.07.2015 in der vorliegenden Fassung neu beschlossen.

29.2 Sie ist ab sofort gültig.

 

Brotdorf, den 24.07.2015